Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen dem Auftraggeber und Personaldienstleistung Bischoff GmbH – im Folgenden “Auftragnehmer” genannt – ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen Bedürfen der Schriftform. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für alle Geschlechter (m/w/d).
2. Der vom Auftragnehmer überlassene Zeitarbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten.
3. Bei außergewöhnlichen Umständen kann der Auftragnehmer entweder die Überlassung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Überlassung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers oder im Falle der durch den Auftragnehmer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung. Soweit der Auftragnehmer jedoch berechtigt ist, die Überlassung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Zeitarbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt der Auftragnehmer eine Ersatzkraft. Ist das nicht möglich, wird der Auftragnehmer von diesem Auftrag entbunden. Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, wird der Auftragnehmer für die Zeit des Hindernisses von der Leistung freigestellt, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern.
4. Der Auftragnehmer und der überlassene Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung sowie zur Abwicklung zu Grunde liegender jeweiliger Verträge verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Falle des Verlustes von Daten sowie unbefugten technischen Zugriffen oder Datendiebstahl.
5. Der überlassene Zeitarbeitnehmer ist durch den Auftragnehmer auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Entgeltgruppe nach iGZ-DGB Tarifvertrag zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit überlassen und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
6. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der überlassene Zeitarbeitnehmer weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
7. Die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Zeitarbeitnehmer über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Zeitarbeitnehmer bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
Preise, Zahlung und Verzugszinsen
8. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Stundenverrechnungssätze basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Auftragnehmer durchgeführten Kalkulation entsprechend der geltenden tariflichen Arbeitsentgelte und unter der Annahme, dass der iGZ-DGB Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund behält sich der Auftragnehmer vor, die Stundenverrechnungssätze im Falle einer Tariferhöhung, bei der Einführung bzw. Veränderung gesetzlicher Mindestlöhne oder für den Fall, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Entlohnung der Zeitarbeitnehmer verändern, um die prozentuale Veränderung der Lohnkosten des Zeitarbeitnehmers zu erhöhen. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt ebenfalls vorbehalten im Falle von Lohnnebenkostenerhöhungen und veränderten Marktsituationen. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Auftraggeber, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen. Änderungen des Einsatzortes sowie des vertraglich vereinbarten Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. Zeitarbeitnehmer, die in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung beim Auftraggeber oder einem Arbeitgeber, der mit dem Auftraggeber einen Konzern i.S.d. § 18 AktG bildet, beschäftigt waren, werden nur unter folgender Maßgabe überlassen: im Falle der Nichtanwendbarkeit tariflicher Vorschriften auf Grund von § 3 Abs. 1 Nr. 3 letzter Satz AÜG verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung von den sich um die prozentuale Veränderung der Lohnkosten des Zeitarbeitnehmers erhöhten Stundenverrechnungssätzen ab Anspruchsberechtigung des Zeitarbeitnehmers. Die dahingehende Überprüfung obliegt dem Auftraggeber.
9. Die Vergütung des überlassenen Zeitarbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen von Auftraggebern entgegenzunehmen. Der Auftraggeber darf dem Zeitarbeitnehmer nicht mit Geld- und/oder Wertpapierangelegenheiten und/oder sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung in diesem Fall ausschließlich beim Auftraggeber.
10. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Rechnungen sind bei Fälligkeit netto Kasse zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Zeitarbeitnehmer geführten Zeitnachweise (auch „Stundennachweis“) zeitnah, spätestens jedoch am ersten Werktag der Folgewoche, am Monatsende bis zum ersten Werktag des Folgemonats und bei Einsatzende auf den letzten Einsatztag folgenden Werktag unterschrieben mit Firmenstempel uns leserlicher Unterschrift (ggf. elektronisch bestätigt) an den Zeitarbeitnehmer oder an den Auftragnehmer auszuhändigen. Liegt bis zum jeweils darauffolgenden Tag kein durch den Auftraggeber bestätigter Zeitnachweis vor und können diese am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zu Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Zeitarbeitnehmer stattdessen zur Unterschriftsbestätigung berechtigt. Es erfolgt die Rechnungsstellung auf Basis des nicht bestätigten Zeitnachweises. Zeitnachweise gelten spätestens mit der Begleichung der Rechnung als bestätigt. Der Rechnungsbetrag ist fällig 14 Tage ab Rechnungsdatum und/oder zum Zahlungsziel. Rechnungsreklamationen sind unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Zugang der Rechnung, mitzuteilen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 5 % p.a. über dem Diskontsatz der EZB. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei dem Auftragnehmer. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, sind ausgeschlossen.
Zuschläge, Fahrtkosten, Auslösung
11. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Zeitarbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeit Zeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken und auf Verlangen vorzuzeigen. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Auftraggebers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Für Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge:
a) Überstunden Montag – Samstag 25 %
b) Arbeitsstunden an Sonntagen 50 %
c) Arbeitsstunden an Feiertagen 100 %
d) Arbeitsstunden von 22.00 bis 06:00 Uhr (Nachtarbeit) 25 %
e) Schichtzulagen und abweichende Zuschläge (a – d) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.
12. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes der beauftragten Niederlassung, so hat der Auftraggeber die Fahrtkosten des überlassenen Zeitarbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.
Gewährleistung, Haftung und Kündigung
13. Im Hinblick darauf, dass der überlassene Zeitarbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Auftragnehmer nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung des Auftragnehmers für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Zeitarbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Die Haftung für ein Auswahlverschulden ist entsprechend des bestehenden Versicherungsschutzes auf 9.000.000 € beschränkt.
14. Im Falle der Überlassung ausländischer Zeitarbeitnehmer sichert der Auftragnehmer zu, dass die notwendigen Arbeitserlaubnispapiere vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.
15. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines durch den Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er den Auftragnehmer innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird der Auftragnehmer ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber dann nicht berechnet. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer mit Wirkung für die nächste Schicht nur dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund sollte den Auftragnehmer nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (BGB § 622) zu einer Personen- und/oder verhaltensbedingter ordentliche Kündigung berechtigen können. Darüber hinaus haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einer Woche zum nächsten Wochenende zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Diese Kündigung wird nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer ausgesprochen wird. Eine witterungsbedingte fristlose Kündigung ist unwirksam. Der Auftraggeber kann den Zeitarbeitnehmer mit sofortiger Wirkung, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer, zurückweisen, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund sollte den Verleiher zu einer außerordentlichen Kündigung (BGB § 626 deutsches Arbeitsgesetz) berechtigen können. Die Zurückweisung muss jeweils, unter schriftlicher Erklärung der Gründe, gegenüber dem Auftragnehmer erfolgen.
16. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch während der vereinbarten Einsatzdauer, Zeitarbeitnehmer unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen abzuberufen. Er hat die abberufenen Zeitarbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Zeitarbeitnehmer, zu ersetzen. Jede Partei ist zur Kündigung der Überlassungsverträge mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn die andere Partei ihre Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren eingeleitet wird bzw. wenn die andere Partei wiederholt wesentlichen Verpflichtungen dieses Vertrages nicht nachkommt. Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein oder werden solche bekannt, die dem Auftragnehmer zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben (z.B. auch auf Grund von Zahlungsrückstand oder -verzug, Scheck- oder Wechselprotests), ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Offenstehende, auch gestundete Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Kunden Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die sofortige Bezahlung der erbrachten Leistung sowie Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.
Übernahme von überlassenen Arbeitnehmern
17. Der Auftragnehmer ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Beendet ein überlassener Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers das Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer oder endet dieses aufgrund einer Befristung und wird im Laufe der folgenden drei Monate ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen begründet, so gehen beide Seiten einvernehmlich davon aus, dass dieses neue Arbeitsverhältnis durch Vermittlung bzw. Nachweis des Auftragnehmers entstanden ist. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Zeitarbeitnehmer nur beim Auftraggeber vorgestellt wurde, dann aber nicht überlassen wurde, sowie in dem Fall, dass der Zeitarbeitnehmer/ Kandidat in einer anderen als der zunächst angedachten Position beschäftigt wird. Demgemäß verpflichtet sich der Auftraggeber in einem solchen Fall zur Zahlung eines Vermittlungs- bzw. Nachweishonorars.
Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte Bischoff Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 28 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts beim Kunden fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des Bewerbers. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, Personaldienstleistung Bischoff Auskunft über das mit dem Bischoff Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
Schlussbestimmung
18. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen, zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein, oder werden, bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist, durch eine rechtlich zulässige Formulierung zu ersetzen, die dem Zweck der Unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand
19. Gerichtsstand – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist Leipzig. Der Auftragnehmer ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, erteilt durch das Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit, nach §§ 1, 2 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Informationen gem. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 17.05.2010
Personaldienstleistung Bischoff GmbH
Lutherstr. 18, 04315 Leipzig
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Erfüllungsort ist Leipzig
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